Impressumspflicht (nach DDG §5)

Geändert am Mo, 15 Jul um 9:59 VORMITTAGS


Bitte beachte, dass bei jeder versendeten E-Mail das vollständige Impressum enthalten sein muss. Andernfalls könntest du rechtliche Schwierigkeiten bekommen. Auch wir sind dazu verpflichtet Sorge zu tragen, dass unsere Kunden E-Mails mit einem vollständigem Impressum versenden. Das Impressum lediglich zu verlinken, oder es als Bild einzubinden reicht dabei nicht aus. Es muss gut erkennbar als Text in der E-Mail eingebunden werden.


(1) Jede E-Mail muss folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar halten:


  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
    1. die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
  8. bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
    1. des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie

    2. der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.





Quelle: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) § 5 Allgemeine Informationspflichten [externer Link]

Dieser Artikel bezieht sich auf deutsches Recht und stellt keine Rechtsberatung dar. Solltest du Fragen haben oder dir unsicher sein, dann kontaktiere bitte deinen Rechtsanwalt.




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